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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0199 E 18. November 2003 RS 1 (hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BauO 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 8200-6 haben in Baubewilligungsverfahren Parteistellung die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn). Den Kreis der Nachbarn hat der niederösterreichische Landesgesetzgeber in räumlicher Hinsicht mit einem 14 m nicht übersteigenden Abstand ihrer Grundstücke vom Baugrundstück umschrieben. Diese Fixierung auf 14 m ist durchaus wörtlich zu nehmen. Nachbarn, deren Grundstücke weiter als 14 m vom Baugrundstück entfernt liegen, haben keine Parteistellung. Hier:Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8200-6 haben in Baubewilligungsverfahren Parteistellung die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn). Den Kreis der Nachbarn hat der niederösterreichische Landesgesetzgeber in räumlicher Hinsicht mit einem 14 m nicht übersteigenden Abstand ihrer Grundstücke vom Baugrundstück umschrieben. Diese Fixierung auf 14 m ist durchaus wörtlich zu nehmen. Nachbarn, deren Grundstücke weiter als 14 m vom Baugrundstück entfernt liegen, haben keine Parteistellung. Hier:
Auch Sprengungen zwischen dem Areal des Bauwerbers und dem Gebäude der Beschwerdeführer (durch die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer zwischen dem Areal der Bauwerberin und dem Gebäude der Beschwerdeführer ein unmittelbarer Zusammenhang durch Gesteinsschichten so hergestellt werde, dass die Sprengungen im ganzen Haus zu spüren seien) ändern nichts daran, dass den Beschwerdeführern im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050057.X01Im RIS seit
22.02.2009Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009