RS Vwgh 2009/1/29 2008/10/0332

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

10/10 Grundrechte
70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §1 Abs1;
SchPflG 1985 §11 Abs1;
SchPflG 1985 §11 Abs2;
SchPflG 1985 §11 Abs3;
SchPflG 1985 §7 Abs1;
StGG Art17;

Rechtssatz

Es ist dem Gesetzgeber im Grunde des Art. 17 Staatsgrundgesetz 1867 verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1954, VfSlg 2670/1954). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf.Es ist dem Gesetzgeber im Grunde des Artikel 17, Staatsgrundgesetz 1867 verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1954, VfSlg 2670/1954). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008100332.X01

Im RIS seit

22.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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