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10/10 GrundrechteNorm
SchPflG 1985 §1 Abs1;Rechtssatz
Es ist dem Gesetzgeber im Grunde des Art. 17 Staatsgrundgesetz 1867 verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1954, VfSlg 2670/1954). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf.Es ist dem Gesetzgeber im Grunde des Artikel 17, Staatsgrundgesetz 1867 verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1954, VfSlg 2670/1954). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100332.X01Im RIS seit
22.02.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013