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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Gemäß § 58 Z. 2 KO können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art als Konkursforderung nicht geltend gemacht werden. Daraus folgt, dass Verwaltungsstrafsachen nicht zu jenen Angelegenheiten gehören, die die Konkursmasse berühren (Hinweis E 13. September 1991, 87/18/0113). Daraus ergibt sich des Weiteren, dass der Masseverwalter nicht legitimiert ist, als Beschwerdeführer eine Beschwerde an den VwGH in Verwaltungsstrafsachen der Gemeinschuldnerin zu erheben.Gemäß Paragraph 58, Ziffer 2, KO können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art als Konkursforderung nicht geltend gemacht werden. Daraus folgt, dass Verwaltungsstrafsachen nicht zu jenen Angelegenheiten gehören, die die Konkursmasse berühren (Hinweis E 13. September 1991, 87/18/0113). Daraus ergibt sich des Weiteren, dass der Masseverwalter nicht legitimiert ist, als Beschwerdeführer eine Beschwerde an den VwGH in Verwaltungsstrafsachen der Gemeinschuldnerin zu erheben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090379.X01Im RIS seit
14.07.2009Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009