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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949 §1;Rechtssatz
Mit Ausstellung der beantragten Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG wird der Bf materiell klaglos gestellt, sein Rechtsschutzinteresse ist damit weggefallen. Auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte eine rückwirkende Bestätigung dem Bf nicht ausgestellt werden. Ein rein wirtschaftliche Schaden durch Verdienstentgang ist allenfalls in einem gerichtlichen oder Amtshaftungsverfahren geltend zu machen, berührt aber seine Rechtsstellung nicht mehr (Hinweis B 28. Februar 2008, 2007/06/0199).Mit Ausstellung der beantragten Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG wird der Bf materiell klaglos gestellt, sein Rechtsschutzinteresse ist damit weggefallen. Auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte eine rückwirkende Bestätigung dem Bf nicht ausgestellt werden. Ein rein wirtschaftliche Schaden durch Verdienstentgang ist allenfalls in einem gerichtlichen oder Amtshaftungsverfahren geltend zu machen, berührt aber seine Rechtsstellung nicht mehr (Hinweis B 28. Februar 2008, 2007/06/0199).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090305.X01Im RIS seit
14.07.2009Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010