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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §55 Abs1;Rechtssatz
Hat es die belangte Behörde verabsäumt, darzustellen, dass die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird, so kann der VwGH nicht finden, dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Z 3 VwGG im Gegenstand vorliegen. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob die Säumnisbeschwerde selbst mutwillig eingebracht wurde, sondern darauf, ob die Verwaltungsangelegenheit, bei deren Erledigung die Behörde säumig geworden ist, mutwillig betrieben wurde. Dass auch die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betrieben worden sei, wird von der belangten Behörde nicht behauptet.Hat es die belangte Behörde verabsäumt, darzustellen, dass die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird, so kann der VwGH nicht finden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG im Gegenstand vorliegen. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob die Säumnisbeschwerde selbst mutwillig eingebracht wurde, sondern darauf, ob die Verwaltungsangelegenheit, bei deren Erledigung die Behörde säumig geworden ist, mutwillig betrieben wurde. Dass auch die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betrieben worden sei, wird von der belangten Behörde nicht behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070217.X02Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009