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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0146 B 15. Jänner 1998 RS 1Stammrechtssatz
Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG ist - anders als bei einem Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG - nicht entscheidend, ob die Verzögerung auf ein Verschulden der belBeh zurückzuführen ist (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist demnach, daß die oberste in dieser Angelegenheit anrufbare Verwaltungsbehörde trotz Bestehen einer Entscheidungspflicht nicht innerhalb von sechs Monaten - oder einer im Gesetz vorgesehenen längeren Frist - entschieden hat.Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, VwGG ist - anders als bei einem Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG - nicht entscheidend, ob die Verzögerung auf ein Verschulden der belBeh zurückzuführen ist (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist demnach, daß die oberste in dieser Angelegenheit anrufbare Verwaltungsbehörde trotz Bestehen einer Entscheidungspflicht nicht innerhalb von sechs Monaten - oder einer im Gesetz vorgesehenen längeren Frist - entschieden hat.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Binnen 6 Monaten Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070217.X01Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009