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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0077 E 13. Dezember 2001 RS 1 (Hier: Weil die Behörde dies verkannte und die Berufung des Bf mangels Parteistellung zurückwies, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.)Stammrechtssatz
Es reicht bereits die potenzielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 aus, um die Parteistellung zu begründen, und ist sie nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird.Es reicht bereits die potenzielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 aus, um die Parteistellung zu begründen, und ist sie nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070040.X05Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009