RS Vwgh 2009/1/29 2007/10/0286

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §74 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6 Abs3;
MRK Art6;
SHG NÖ 2000 §15;

Rechtssatz

Die EMRK räumt in ihrem Art. 6 Abs. 3 das Recht, im Fall nicht ausreichender Mittel "einen Pflichtverteidiger zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist," ausschließlich "Angeklagten" ein. Anders als die in Zivil- und Strafsachen geltenden allgemeinen Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 besteht dieses Recht nur in Strafsachen (vgl. Mayer, Bundesverfassungsrecht4, 675).Die EMRK räumt in ihrem Artikel 6, Absatz 3, das Recht, im Fall nicht ausreichender Mittel "einen Pflichtverteidiger zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist," ausschließlich "Angeklagten" ein. Anders als die in Zivil- und Strafsachen geltenden allgemeinen Verfahrensgarantien des Artikel 6, Absatz eins, besteht dieses Recht nur in Strafsachen vergleiche Mayer, Bundesverfassungsrecht4, 675).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100286.X03

Im RIS seit

06.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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