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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §74 Abs1;Rechtssatz
Die EMRK räumt in ihrem Art. 6 Abs. 3 das Recht, im Fall nicht ausreichender Mittel "einen Pflichtverteidiger zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist," ausschließlich "Angeklagten" ein. Anders als die in Zivil- und Strafsachen geltenden allgemeinen Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 besteht dieses Recht nur in Strafsachen (vgl. Mayer, Bundesverfassungsrecht4, 675).Die EMRK räumt in ihrem Artikel 6, Absatz 3, das Recht, im Fall nicht ausreichender Mittel "einen Pflichtverteidiger zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist," ausschließlich "Angeklagten" ein. Anders als die in Zivil- und Strafsachen geltenden allgemeinen Verfahrensgarantien des Artikel 6, Absatz eins, besteht dieses Recht nur in Strafsachen vergleiche Mayer, Bundesverfassungsrecht4, 675).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100286.X03Im RIS seit
06.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013