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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §2 Abs2 idF 2003/I/133;Rechtssatz
Eine unsachliche Differenzierung zwischen dem in § 1 Z. 6 AuslBV 1990 genannten begünstigten Personenkreis und als Prostituierte und Animierdamen tätige Ausländerinnen liegt nicht vor, zumal nicht nur die Art der Tätigkeit, sondern auch der Kreis der zu "betreuenden" Personen ein gänzlich verschiedener und nicht miteinander vergleichbarer ist.Eine unsachliche Differenzierung zwischen dem in Paragraph eins, Ziffer 6, AuslBV 1990 genannten begünstigten Personenkreis und als Prostituierte und Animierdamen tätige Ausländerinnen liegt nicht vor, zumal nicht nur die Art der Tätigkeit, sondern auch der Kreis der zu "betreuenden" Personen ein gänzlich verschiedener und nicht miteinander vergleichbarer ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090368.X02Im RIS seit
06.03.2009Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010