RS Vwgh 2009/1/29 2007/09/0243

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Liegt die Voraussetzung des § 51g Abs. 3 Z. 1 zweiter Fall VStG vor, dann ist es unerheblich, in welchem Verfahren die verlesene Niederschrift aufgenommen wurde oder in welcher prozessualen Eigenschaft die Befragten vernommen wurden, weil das Gesetz eine Einschränkung auf jenes Verfahren, in dem das Verlesene verwertet wird, nicht kennt.Liegt die Voraussetzung des Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall VStG vor, dann ist es unerheblich, in welchem Verfahren die verlesene Niederschrift aufgenommen wurde oder in welcher prozessualen Eigenschaft die Befragten vernommen wurden, weil das Gesetz eine Einschränkung auf jenes Verfahren, in dem das Verlesene verwertet wird, nicht kennt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090243.X02

Im RIS seit

03.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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