Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51g Abs3 Z1;Rechtssatz
Liegt die Voraussetzung des § 51g Abs. 3 Z. 1 zweiter Fall VStG vor, dann ist es unerheblich, in welchem Verfahren die verlesene Niederschrift aufgenommen wurde oder in welcher prozessualen Eigenschaft die Befragten vernommen wurden, weil das Gesetz eine Einschränkung auf jenes Verfahren, in dem das Verlesene verwertet wird, nicht kennt.Liegt die Voraussetzung des Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall VStG vor, dann ist es unerheblich, in welchem Verfahren die verlesene Niederschrift aufgenommen wurde oder in welcher prozessualen Eigenschaft die Befragten vernommen wurden, weil das Gesetz eine Einschränkung auf jenes Verfahren, in dem das Verlesene verwertet wird, nicht kennt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090243.X02Im RIS seit
03.03.2009Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013