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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0120 E 19. Juni 2008 RS 3 (Hier: Die belBeh verkennt, dass die Bezeichnung der Amtspartei in der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides zwar missverständlich, aber aus der ebenfalls darin genannten Adresse klar ersichtlich war, dass das Finanzamt als zuständige Abgabebehörde, der im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommt (vgl. § 28a AuslBG), gemeint war. Dieser (weiteren) Partei ist eine Bescheidausfertigung zugegangen. Die Berufung des Bf wurde somit rechtswirksam erhoben.)Stammrechtssatz
Auch im Mehrparteienverfahren setzt die Zulässigkeit einer Berufung vor Zustellung des Bescheides an eine Partei voraus, dass der anzufechtende Bescheid zumindest gegenüber einer einzigen Verfahrenspartei erlassen wurde und dadurch rechtliche Existenz erlangte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090227.X02Im RIS seit
09.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010