Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Zwar sieht § 24 VStG vor, dass § 82 AVG - und damit auch dessen Abs. 14 - im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar ist; das Unterbleiben einer Ausnahme hinsichtlich des § 82 Abs. 14 AVG ist aber offensichtlich ein Redaktionsversehen: § 24 VStG wurde durch die genannte Novelle BGBl. I. Nr. 10/2004 nicht geändert. Die Gesetzesmaterialen (vgl. RV 252 BlgNr XXII. GP, S. 13f) enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die bis zu dieser Novelle in § 18 Abs. 4 AVG vorgesehenen und nunmehr in § 82 Abs. 14 AVG genannten Formen der Ausfertigung - die bis zu dieser Novelle unzweifelhaft auch im Verwaltungsstrafverfahren angewendet werden konnten - im Verwaltungsstrafverfahren schon während der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 nicht mehr anwendbar sein sollten. Dass eine diesbezügliche Anpassung des § 24 VStG unterblieb, durch die die weitere Zulässigkeit dieser Formen der Ausfertigung ausdrücklich klargestellt worden wäre, beruht daher offenkundig auf einem Redaktionsversehen. Dies gebietet eine berichtigende Interpretation dahingehend, dass durch § 24 VStG die weitere Anwendung der vor der Novelle BGBl. I. Nr. 10/2004 zulässigen Formen der Ausfertigung nicht ausgeschlossen wird, sondern dass diese Formen der Ausfertigung auch im Verwaltungsstrafverfahren während der Übergangsfrist - wie im allgemeinen Verwaltungsverfahren - weiter zulässig blieben (Hinweis zur Zulässigkeit solcher berichtigender Auslegung im Falle eines offenkundigen Redaktionsversehens etwa E 3. September 1987, 86/16/0054; E 31. Mai 2000, 99/13/0084; E 18. Mai 2001, 2000/02/0152; E 19. Juni 2008, 2007/21/0358). Dem Gesamtkontext der Novelle BGBl. I. Nr. 10/2004 ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass § 18 Abs. 4 AVG während dieser Übergangszeit für seinen gesamten Anwendungsbereich den durch § 82 Abs. 14 AVG näher bestimmten Inhalt haben sollte.Zwar sieht Paragraph 24, VStG vor, dass Paragraph 82, AVG - und damit auch dessen Absatz 14, - im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar ist; das Unterbleiben einer Ausnahme hinsichtlich des Paragraph 82, Absatz 14, AVG ist aber offensichtlich ein Redaktionsversehen: Paragraph 24, VStG wurde durch die genannte Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2004, nicht geändert. Die Gesetzesmaterialen vergleiche Regierungsvorlage 252 BlgNr römisch 22 . GP, Sitzung 13f) enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die bis zu dieser Novelle in Paragraph 18, Absatz 4, AVG vorgesehenen und nunmehr in Paragraph 82, Absatz 14, AVG genannten Formen der Ausfertigung - die bis zu dieser Novelle unzweifelhaft auch im Verwaltungsstrafverfahren angewendet werden konnten - im Verwaltungsstrafverfahren schon während der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 nicht mehr anwendbar sein sollten. Dass eine diesbezügliche Anpassung des Paragraph 24, VStG unterblieb, durch die die weitere Zulässigkeit dieser Formen der Ausfertigung ausdrücklich klargestellt worden wäre, beruht daher offenkundig auf einem Redaktionsversehen. Dies gebietet eine berichtigende Interpretation dahingehend, dass durch Paragraph 24, VStG die weitere Anwendung der vor der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2004, zulässigen Formen der Ausfertigung nicht ausgeschlossen wird, sondern dass diese Formen der Ausfertigung auch im Verwaltungsstrafverfahren während der Übergangsfrist - wie im allgemeinen Verwaltungsverfahren - weiter zulässig blieben (Hinweis zur Zulässigkeit solcher berichtigender Auslegung im Falle eines offenkundigen Redaktionsversehens etwa E 3. September 1987, 86/16/0054; E 31. Mai 2000, 99/13/0084; E 18. Mai 2001, 2000/02/0152; E 19. Juni 2008, 2007/21/0358). Dem Gesamtkontext der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2004, ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Paragraph 18, Absatz 4, AVG während dieser Übergangszeit für seinen gesamten Anwendungsbereich den durch Paragraph 82, Absatz 14, AVG näher bestimmten Inhalt haben sollte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Vervielfältigung von Ausfertigungen Diverses Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090082.X02Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010