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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Durch die Übergangsbestimmung des § 82 Abs. 14 letzter Satz AVG wurde die weitere Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 vierter und letzter Satz AVG in der Fassung BGBl. I. Nr. 158/1998 normiert. Aus diesem Grund konnten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 weiterhin auch vervielfältigte Ausfertigungen hergestellt werden, bei denen lediglich das Original einer Unterschrift bedarf, nicht aber die Vervielfältigung. Bereits daraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Übermittlung einer (nicht original) unterfertigten Vervielfältigung (Kopie) eines Bescheides bis zum 31. Dezember 2007 zulässig sein sollte.Durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 82, Absatz 14, letzter Satz AVG wurde die weitere Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 4, vierter und letzter Satz AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 158 aus 1998, normiert. Aus diesem Grund konnten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 weiterhin auch vervielfältigte Ausfertigungen hergestellt werden, bei denen lediglich das Original einer Unterschrift bedarf, nicht aber die Vervielfältigung. Bereits daraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Übermittlung einer (nicht original) unterfertigten Vervielfältigung (Kopie) eines Bescheides bis zum 31. Dezember 2007 zulässig sein sollte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Vervielfältigung von Ausfertigungen Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090082.X01Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010