RS Vwgh 2009/1/29 2007/09/0002

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

E2A Assoziierung Rumänien
E2A E11401030
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

21994A1231(20) AssAbk Rumänien Art54;
21994A1231(20) AssAbk Rumänien Art59;
AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Rechtssatz

Dem Artikel 59 des Assoziationsabkommens Rumänien ist zu entnehmen, dass die Modalitäten des Zuganges zum inländischen Arbeitsmarkt, im Besonderen hier: der Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, durch nationale Vorschriften geregelt und beurteilt werden. Ein ungehinderter Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt lässt sich aus keiner der Bestimmungen dieses Abkommens ableiten. Die Bestimmung des Artikel 59 berührt nicht die Anwendung von Artikel 54, wonach das Kapitel II des Vertrages, welches das "Niederlassungsrecht" betrifft, vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, gilt.Dem Artikel 59 des Assoziationsabkommens Rumänien ist zu entnehmen, dass die Modalitäten des Zuganges zum inländischen Arbeitsmarkt, im Besonderen hier: der Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, durch nationale Vorschriften geregelt und beurteilt werden. Ein ungehinderter Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt lässt sich aus keiner der Bestimmungen dieses Abkommens ableiten. Die Bestimmung des Artikel 59 berührt nicht die Anwendung von Artikel 54, wonach das Kapitel römisch zwei des Vertrages, welches das "Niederlassungsrecht" betrifft, vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090002.X03

Im RIS seit

10.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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