Index
E2A Assoziierung RumänienNorm
21994A1231(20) AssAbk Rumänien Art54;Rechtssatz
Dem Artikel 59 des Assoziationsabkommens Rumänien ist zu entnehmen, dass die Modalitäten des Zuganges zum inländischen Arbeitsmarkt, im Besonderen hier: der Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, durch nationale Vorschriften geregelt und beurteilt werden. Ein ungehinderter Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt lässt sich aus keiner der Bestimmungen dieses Abkommens ableiten. Die Bestimmung des Artikel 59 berührt nicht die Anwendung von Artikel 54, wonach das Kapitel II des Vertrages, welches das "Niederlassungsrecht" betrifft, vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, gilt.Dem Artikel 59 des Assoziationsabkommens Rumänien ist zu entnehmen, dass die Modalitäten des Zuganges zum inländischen Arbeitsmarkt, im Besonderen hier: der Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, durch nationale Vorschriften geregelt und beurteilt werden. Ein ungehinderter Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt lässt sich aus keiner der Bestimmungen dieses Abkommens ableiten. Die Bestimmung des Artikel 59 berührt nicht die Anwendung von Artikel 54, wonach das Kapitel römisch zwei des Vertrages, welches das "Niederlassungsrecht" betrifft, vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090002.X03Im RIS seit
10.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015