RS Vwgh 2009/1/29 2007/09/0002

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14e Abs1 idF 2005/I/101;
NAG 2005 §24 Abs2;
VwRallg;
  1. AuslBG § 14e gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14e gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Rechtssatz

Aus der Verwendung des Wortes "weiterhin" in § 24 Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 ist auf eine Kontinuität des solcherart vorläufig verlängerten Aufenthaltstitels zu schließen, was bedeutet, dass dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt werden soll, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte (Hinweis E 22. März 2007, 2006/09/0167).Aus der Verwendung des Wortes "weiterhin" in Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz NAG 2005 ist auf eine Kontinuität des solcherart vorläufig verlängerten Aufenthaltstitels zu schließen, was bedeutet, dass dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt werden soll, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte (Hinweis E 22. März 2007, 2006/09/0167).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090002.X01

Im RIS seit

10.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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