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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §14e Abs1 idF 2005/I/101;Rechtssatz
Aus der Verwendung des Wortes "weiterhin" in § 24 Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 ist auf eine Kontinuität des solcherart vorläufig verlängerten Aufenthaltstitels zu schließen, was bedeutet, dass dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt werden soll, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte (Hinweis E 22. März 2007, 2006/09/0167).Aus der Verwendung des Wortes "weiterhin" in Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz NAG 2005 ist auf eine Kontinuität des solcherart vorläufig verlängerten Aufenthaltstitels zu schließen, was bedeutet, dass dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt werden soll, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte (Hinweis E 22. März 2007, 2006/09/0167).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090002.X01Im RIS seit
10.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015