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L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Im E VS 13. Juni 1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985, hat der VwGH zu einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren klargestellt, dass der Rechtsanspruch des Nachbarn darauf, dass im Falle der Verletzung seiner von der Baubehörde wahrzunehmenden Rechte eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wird, ihm dieser auch ein Beschwerderecht gegen eine kassatorische Entscheidung der Berufungsbehörde einräumt. Wurde dies in der zitierten Entscheidung für den Fall der Behebung eines das Bauansuchen abweisenden erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde ausgesprochen, ist der Fall anders zu beurteilen, in welchem die erteilte wasserrechtliche Bewilligung auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Parteien von der Behörde behoben wurde. Bedeutet die Entscheidung der Behörde doch in diesem Fall die Beseitigung gerade jenes erstinstanzlichen Bescheides, welcher eine Grundinanspruchnahme des Bf vorsieht. Anders als in dem der vorzitierten Entscheidung zugrunde gelegenen Fall tritt durch diese Entscheidung der Behörde keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Bf ein, wird doch mit dem angefochtenen Bescheid die erstinstanzliche wasserrechtliche Bewilligung aufgehoben (Hinweis B 17. September 1991, 90/05/0222). Dem Bf kommt daher auch kein Recht auf Fällung einer Sachentscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Parteien iSd § 66 Abs. 4 AVG zu.Im E VS 13. Juni 1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985, hat der VwGH zu einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren klargestellt, dass der Rechtsanspruch des Nachbarn darauf, dass im Falle der Verletzung seiner von der Baubehörde wahrzunehmenden Rechte eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wird, ihm dieser auch ein Beschwerderecht gegen eine kassatorische Entscheidung der Berufungsbehörde einräumt. Wurde dies in der zitierten Entscheidung für den Fall der Behebung eines das Bauansuchen abweisenden erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde ausgesprochen, ist der Fall anders zu beurteilen, in welchem die erteilte wasserrechtliche Bewilligung auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Parteien von der Behörde behoben wurde. Bedeutet die Entscheidung der Behörde doch in diesem Fall die Beseitigung gerade jenes erstinstanzlichen Bescheides, welcher eine Grundinanspruchnahme des Bf vorsieht. Anders als in dem der vorzitierten Entscheidung zugrunde gelegenen Fall tritt durch diese Entscheidung der Behörde keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Bf ein, wird doch mit dem angefochtenen Bescheid die erstinstanzliche wasserrechtliche Bewilligung aufgehoben (Hinweis B 17. September 1991, 90/05/0222). Dem Bf kommt daher auch kein Recht auf Fällung einer Sachentscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Parteien iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070067.X01Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
26.05.2009