RS Vwgh 2009/1/29 2007/07/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2009
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Im E VS 13. Juni 1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985, hat der VwGH zu einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren klargestellt, dass der Rechtsanspruch des Nachbarn darauf, dass im Falle der Verletzung seiner von der Baubehörde wahrzunehmenden Rechte eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wird, ihm dieser auch ein Beschwerderecht gegen eine kassatorische Entscheidung der Berufungsbehörde einräumt. Wurde dies in der zitierten Entscheidung für den Fall der Behebung eines das Bauansuchen abweisenden erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde ausgesprochen, ist der Fall anders zu beurteilen, in welchem die erteilte wasserrechtliche Bewilligung auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Parteien von der Behörde behoben wurde. Bedeutet die Entscheidung der Behörde doch in diesem Fall die Beseitigung gerade jenes erstinstanzlichen Bescheides, welcher eine Grundinanspruchnahme des Bf vorsieht. Anders als in dem der vorzitierten Entscheidung zugrunde gelegenen Fall tritt durch diese Entscheidung der Behörde keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Bf ein, wird doch mit dem angefochtenen Bescheid die erstinstanzliche wasserrechtliche Bewilligung aufgehoben (Hinweis B 17. September 1991, 90/05/0222). Dem Bf kommt daher auch kein Recht auf Fällung einer Sachentscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Parteien iSd § 66 Abs. 4 AVG zu.Im E VS 13. Juni 1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985, hat der VwGH zu einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren klargestellt, dass der Rechtsanspruch des Nachbarn darauf, dass im Falle der Verletzung seiner von der Baubehörde wahrzunehmenden Rechte eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wird, ihm dieser auch ein Beschwerderecht gegen eine kassatorische Entscheidung der Berufungsbehörde einräumt. Wurde dies in der zitierten Entscheidung für den Fall der Behebung eines das Bauansuchen abweisenden erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde ausgesprochen, ist der Fall anders zu beurteilen, in welchem die erteilte wasserrechtliche Bewilligung auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Parteien von der Behörde behoben wurde. Bedeutet die Entscheidung der Behörde doch in diesem Fall die Beseitigung gerade jenes erstinstanzlichen Bescheides, welcher eine Grundinanspruchnahme des Bf vorsieht. Anders als in dem der vorzitierten Entscheidung zugrunde gelegenen Fall tritt durch diese Entscheidung der Behörde keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Bf ein, wird doch mit dem angefochtenen Bescheid die erstinstanzliche wasserrechtliche Bewilligung aufgehoben (Hinweis B 17. September 1991, 90/05/0222). Dem Bf kommt daher auch kein Recht auf Fällung einer Sachentscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Parteien iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070067.X01

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten