RS Vwgh 2009/1/29 2007/03/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs 2 iVm Abs 4 VStG ist zwar eine nachweisliche Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten erforderlich, sodass die zur Vertretung nach außen berufenen Personen für das Vorliegen dieses Nachweises beweispflichtig sind. Es bestehen jedoch keine die Beweiswürdigung einschränkenden Bestimmungen, welche etwa vorsehen, dass der Nachweis der Zustimmung lediglich mittels einer im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegten Urkunde erfolgen kann. Dies schließt nicht aus, dass die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis kommt, dass auf Grund von Zweifeln an der Echtheit einer bloß in Kopie oder als Telefax-Ausdruck vorgelegten Urkunde der Nachweis der Zustimmung im Sinn des § 9 Abs 4 VStG nicht gelungen ist. Hat die Behörde Zweifel betreffend die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunde, so ist sie gehalten, dies im Verfahren zu überprüfen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl 2008/03/0015) und dazu ausdrückliche Feststellungen unter Darlegung der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zu treffen; dazu reicht es jedenfalls nicht aus, bloß festzuhalten, dass "nicht verifiziert werden" könne, ob der Inhalt echt sei oder nicht.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, VStG ist zwar eine nachweisliche Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten erforderlich, sodass die zur Vertretung nach außen berufenen Personen für das Vorliegen dieses Nachweises beweispflichtig sind. Es bestehen jedoch keine die Beweiswürdigung einschränkenden Bestimmungen, welche etwa vorsehen, dass der Nachweis der Zustimmung lediglich mittels einer im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegten Urkunde erfolgen kann. Dies schließt nicht aus, dass die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis kommt, dass auf Grund von Zweifeln an der Echtheit einer bloß in Kopie oder als Telefax-Ausdruck vorgelegten Urkunde der Nachweis der Zustimmung im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, VStG nicht gelungen ist. Hat die Behörde Zweifel betreffend die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunde, so ist sie gehalten, dies im Verfahren zu überprüfen vergleiche das hg Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl 2008/03/0015) und dazu ausdrückliche Feststellungen unter Darlegung der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zu treffen; dazu reicht es jedenfalls nicht aus, bloß festzuhalten, dass "nicht verifiziert werden" könne, ob der Inhalt echt sei oder nicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030092.X02

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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