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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §9 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs 2 iVm Abs 4 VStG ist zwar eine nachweisliche Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten erforderlich, sodass die zur Vertretung nach außen berufenen Personen für das Vorliegen dieses Nachweises beweispflichtig sind. Es bestehen jedoch keine die Beweiswürdigung einschränkenden Bestimmungen, welche etwa vorsehen, dass der Nachweis der Zustimmung lediglich mittels einer im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegten Urkunde erfolgen kann. Dies schließt nicht aus, dass die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis kommt, dass auf Grund von Zweifeln an der Echtheit einer bloß in Kopie oder als Telefax-Ausdruck vorgelegten Urkunde der Nachweis der Zustimmung im Sinn des § 9 Abs 4 VStG nicht gelungen ist. Hat die Behörde Zweifel betreffend die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunde, so ist sie gehalten, dies im Verfahren zu überprüfen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl 2008/03/0015) und dazu ausdrückliche Feststellungen unter Darlegung der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zu treffen; dazu reicht es jedenfalls nicht aus, bloß festzuhalten, dass "nicht verifiziert werden" könne, ob der Inhalt echt sei oder nicht.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, VStG ist zwar eine nachweisliche Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten erforderlich, sodass die zur Vertretung nach außen berufenen Personen für das Vorliegen dieses Nachweises beweispflichtig sind. Es bestehen jedoch keine die Beweiswürdigung einschränkenden Bestimmungen, welche etwa vorsehen, dass der Nachweis der Zustimmung lediglich mittels einer im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegten Urkunde erfolgen kann. Dies schließt nicht aus, dass die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis kommt, dass auf Grund von Zweifeln an der Echtheit einer bloß in Kopie oder als Telefax-Ausdruck vorgelegten Urkunde der Nachweis der Zustimmung im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, VStG nicht gelungen ist. Hat die Behörde Zweifel betreffend die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunde, so ist sie gehalten, dies im Verfahren zu überprüfen vergleiche das hg Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl 2008/03/0015) und dazu ausdrückliche Feststellungen unter Darlegung der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zu treffen; dazu reicht es jedenfalls nicht aus, bloß festzuhalten, dass "nicht verifiziert werden" könne, ob der Inhalt echt sei oder nicht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030092.X02Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009