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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages nach § 35 Abs. 2 NÖ NatSchG bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die naturschutzrechtliche Bewilligung zu unterbrechen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren stellt kein Verfahren zur Entscheidung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.Die Behörde ist nicht verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NatSchG bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die naturschutzrechtliche Bewilligung zu unterbrechen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren stellt kein Verfahren zur Entscheidung einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100022.X03Im RIS seit
06.03.2009Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011