RS Vwgh 2009/1/29 2006/10/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2009
beobachten
merken

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages nach § 35 Abs. 2 NÖ NatSchG bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die naturschutzrechtliche Bewilligung zu unterbrechen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren stellt kein Verfahren zur Entscheidung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.Die Behörde ist nicht verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NatSchG bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die naturschutzrechtliche Bewilligung zu unterbrechen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren stellt kein Verfahren zur Entscheidung einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100022.X03

Im RIS seit

06.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten