RS Vwgh 2009/1/29 2006/09/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §82 Abs1 idF 2001/I/098;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses gemäß § 44a Z. 1 VStG enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (Hinweis E 6. März 2008, 2004/09/0154). (Hier:Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (Hinweis E 6. März 2008, 2004/09/0154). (Hier:

Aus den Feststellungen der belBeh geht - abgesehen von dem dem Bf zum Vorwurf gemachten "wilden Gestikulieren" und seiner "hektischen Bewegungen" nicht hervor, dass der Bf "abgemahnt" worden wäre. Eindeutige und konkrete diesbezügliche Feststellungen der Behörde fehlen im angefochtenen Bescheid, sieht man von der bloßen Zitierung des Gesetzeswortlautes ab.)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006090202.X05

Im RIS seit

03.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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