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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/09/0092 E 29. Jänner 2009 RS 1 (Hier: Die Berufung langte am 15. November 2004 bei der Behörde erster Instanz ein. Die 15-monatige Frist des § 51 Abs. 7 VStG endete demnach mit Ablauf des 15. Februar 2005. Der angefochtene Bescheid wurde aber erst danach durch seine Verkündung am 22. Mai 2006 erlassen.)Stammrechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG steht nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zu (§ 28a Abs. 1 AuslBG). Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft tritt. Der VfGH hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim VwGH anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist. Die nach dem zitierten Erkenntnis des VfGH hier anzuwendende bereinigte Fassung des § 51 Abs. 7 erster Satz VStG lautet demnach: "Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen." Nach der durch die Aufhebung der oben genannten Wortfolge durch den VfGH geschaffenen Fassung des § 51 Abs. 7 VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Verfahren nach dem AuslBG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat. Entscheidet die Berufungsbehörde über ein wegen Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG außer Kraft getretenes erstinstanzliches Straferkenntnis, so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. (Hier: Die Berufung langte am 21. Juli 2003 bei der Behörde erster Instanz ein. Die 15-monatige Frist des § 51 Abs. 7 VStG endete demnach mit Ablauf des 21. Oktober 2004. Der angefochtene Bescheid wurde aber erst danach durch seine Zustellung an die Behörde erster Instanz am 20. Mai 2005 erlassen.)Im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG steht nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zu (Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG). Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 6. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in Paragraph 51, Absatz 7, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft tritt. Der VfGH hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim VwGH anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist. Die nach dem zitierten Erkenntnis des VfGH hier anzuwendende bereinigte Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG lautet demnach: "Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen." Nach der durch die Aufhebung der oben genannten Wortfolge durch den VfGH geschaffenen Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Verfahren nach dem AuslBG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat. Entscheidet die Berufungsbehörde über ein wegen Ablauf der 15-monatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG außer Kraft getretenes erstinstanzliches Straferkenntnis, so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. (Hier: Die Berufung langte am 21. Juli 2003 bei der Behörde erster Instanz ein. Die 15-monatige Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG endete demnach mit Ablauf des 21. Oktober 2004. Der angefochtene Bescheid wurde aber erst danach durch seine Zustellung an die Behörde erster Instanz am 20. Mai 2005 erlassen.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006090152.X01Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009