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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PrivSchG 1962 §14 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/04/0068 B 19. Juni 1990 RS 4 (hier: Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für in der Vergangenheit gelegene Schuljahre ist nicht möglich. Im vorliegenden Fall kann auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des beschwerdeführenden Vereins nicht verbessert, weil angesichts der gesetzlichen Regelung kein Anspruch des beschwerdeführenden Vereins besteht, die mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts verbundene Rechtsgestaltung rückwirkend vorzunehmen.)Stammrechtssatz
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden an sich, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtsspähre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist aber nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshof Beschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (Hinweis B 2. Dezember 1948, 242/46 VwSlg 612 A/1948).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100084.X01Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011