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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
In einem Verfahren gemäß § 63 lit b WRG 1959 zeigt der Einwand, es handle sich bei der Berufungsentscheidung infolge nachträglicher Einbeziehung eines Grundstückes nicht mehr um dieselbe Sache und die Zuständigkeit der Behörde sei nicht gegeben, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf (Hinweis E 13. April 2000, 97/07/0144).In einem Verfahren gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 zeigt der Einwand, es handle sich bei der Berufungsentscheidung infolge nachträglicher Einbeziehung eines Grundstückes nicht mehr um dieselbe Sache und die Zuständigkeit der Behörde sei nicht gegeben, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf (Hinweis E 13. April 2000, 97/07/0144).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005070041.X06Im RIS seit
03.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009