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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 13 Abs. 4 WRG 1959 entspringt kein subjektivöffentliches Recht auf Erhaltung eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, weshalb die vom eingeräumten Zwangsrecht betroffenen Grundeigentümer auch in keinem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein können (Hinweis E 24. April 1980, 1856, 1857 und 1871/78).Der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 entspringt kein subjektivöffentliches Recht auf Erhaltung eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, weshalb die vom eingeräumten Zwangsrecht betroffenen Grundeigentümer auch in keinem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein können (Hinweis E 24. April 1980, 1856, 1857 und 1871/78).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005070041.X05Im RIS seit
03.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009