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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150260.X02Im RIS seit
13.03.2009Zuletzt aktualisiert am
10.07.2013