RS Vwgh 2009/2/4 2008/15/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Eine Erledigung, die an eine nicht existente Person ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen, auch nicht die der entschiedenen Sache.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150253.X01

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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