RS Vwgh 2009/2/4 2008/15/0003

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Die Zuteilung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 KommStG 1993 hat mit einer mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Feststellung der Bemessungsgrundlage und somit auch der sachlichen Abgabepflicht einherzugehen (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, 2003/13/0059). Schon aus diesem Grund kommt eine Zuteilung "pro futuro" nicht in Betracht. Der Bescheid des Finanzamtes, der keine Bemessungsgrundlage feststellte und eine Zuteilung "bis laufend 100%" aussprach, entsprach diesen Anforderungen nicht.Die Zuteilung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 10, Absatz 5, KommStG 1993 hat mit einer mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Feststellung der Bemessungsgrundlage und somit auch der sachlichen Abgabepflicht einherzugehen vergleiche mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, 2003/13/0059). Schon aus diesem Grund kommt eine Zuteilung "pro futuro" nicht in Betracht. Der Bescheid des Finanzamtes, der keine Bemessungsgrundlage feststellte und eine Zuteilung "bis laufend 100%" aussprach, entsprach diesen Anforderungen nicht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150003.X02

Im RIS seit

02.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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