Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KommStG 1993 §10 Abs5;Rechtssatz
Die Zuteilung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 KommStG 1993 hat mit einer mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Feststellung der Bemessungsgrundlage und somit auch der sachlichen Abgabepflicht einherzugehen (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, 2003/13/0059). Schon aus diesem Grund kommt eine Zuteilung "pro futuro" nicht in Betracht. Der Bescheid des Finanzamtes, der keine Bemessungsgrundlage feststellte und eine Zuteilung "bis laufend 100%" aussprach, entsprach diesen Anforderungen nicht.Die Zuteilung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 10, Absatz 5, KommStG 1993 hat mit einer mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Feststellung der Bemessungsgrundlage und somit auch der sachlichen Abgabepflicht einherzugehen vergleiche mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, 2003/13/0059). Schon aus diesem Grund kommt eine Zuteilung "pro futuro" nicht in Betracht. Der Bescheid des Finanzamtes, der keine Bemessungsgrundlage feststellte und eine Zuteilung "bis laufend 100%" aussprach, entsprach diesen Anforderungen nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150003.X02Im RIS seit
02.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009