RS Vwgh 2009/2/4 2008/15/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 Konkursordnung). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. für viele die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 2. März 2006, 2006/15/0087). Nichts anderes gilt für einen Bescheid, der wie der gegenständliche Zuteilungsbescheid der Abgabenfestsetzung durch die Gemeinde (zwingend) zu Grunde zu legen ist (vgl. § 10 Abs. 6 KommStG 1993). Auch ein solcher Bescheid betrifft die Konkursmasse und hat daher an den Masseverwalter als den gesetzlichen Vertreter des Gemeinschuldners zu ergehen.Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, Konkursordnung). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd Paragraph 80, BAO vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche für viele die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 2. März 2006, 2006/15/0087). Nichts anderes gilt für einen Bescheid, der wie der gegenständliche Zuteilungsbescheid der Abgabenfestsetzung durch die Gemeinde (zwingend) zu Grunde zu legen ist vergleiche Paragraph 10, Absatz 6, KommStG 1993). Auch ein solcher Bescheid betrifft die Konkursmasse und hat daher an den Masseverwalter als den gesetzlichen Vertreter des Gemeinschuldners zu ergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150003.X01

Im RIS seit

02.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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