Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0052 E 4. Februar 2009 RS 4Stammrechtssatz
Dienstzuteilungen sind schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll (also etwa den Wiederantritt des Dienstes durch einen vorübergehend erkrankten Beamten, den der Dienstzugeteilte vertreten soll).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120224.X06Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017