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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38 Abs1;Rechtssatz
Die Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle zur dauernden Dienstleistung stellt eine Versetzung im Verständnis des § 38 Abs. 1 BDG 1979 dar, welche von der Dienstbehörde bescheidförmig zu verfügen ist. Eine weisungsförmig verfügte Versetzung wäre mangels Einhaltung der Rechtsform unwirksam.Die Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle zur dauernden Dienstleistung stellt eine Versetzung im Verständnis des Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 dar, welche von der Dienstbehörde bescheidförmig zu verfügen ist. Eine weisungsförmig verfügte Versetzung wäre mangels Einhaltung der Rechtsform unwirksam.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120224.X04Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017