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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §57 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/12/0103 E 4. Februar 2009Rechtssatz
Die Ablegung einer Prüfung im Zuge des von der Beschwerdeführerin betriebenen Studiums erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 LDG 1984 , wobei dahingestellt bleiben kann, ob dieses Studium für einen Landeslehrer unter den Begriff "Fortbildung" fällt. Verneinendenfalls läge jedenfalls ein wichtiger persönlicher Grund vor (vgl. zur Vorbereitung und Ablegung der Reifeprüfung als wichtiger persönlicher Grund im Sinne des § 74 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2007/12/0087).Die Ablegung einer Prüfung im Zuge des von der Beschwerdeführerin betriebenen Studiums erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, LDG 1984 , wobei dahingestellt bleiben kann, ob dieses Studium für einen Landeslehrer unter den Begriff "Fortbildung" fällt. Verneinendenfalls läge jedenfalls ein wichtiger persönlicher Grund vor vergleiche zur Vorbereitung und Ablegung der Reifeprüfung als wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2007/12/0087).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120102.X03Im RIS seit
13.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009