RS Vwgh 2009/2/4 2008/12/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §175;
BKUVG §90 idF 1979/534;
  1. ASVG § 175 heute
  2. ASVG § 175 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  6. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  7. ASVG § 175 gültig von 01.01.2013 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 175 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 175 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  10. ASVG § 175 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. ASVG § 175 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. ASVG § 175 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  13. ASVG § 175 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  14. ASVG § 175 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 175 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Auf Dienstreisen steht die Nahrungsaufnahme nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn betriebliche (hier: dienstliche) Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind, wie etwa besonderer Zeitdruck, Erhaltung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers oder dursterregende Beschäftigung (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1993, 10 Ob S 73/93 = SSV-NF 7/45). Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme ist im Allgemeinen eine zumindestens überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit. Die Nahrungsaufnahme kann nur unter besonderen Voraussetzungen den inneren Zusammenhang mit der nachfolgenden versicherten Tätigkeit begründen. So wurde etwa die Einnahme eines Abendessens während eines Truppenübungskurses als eine dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit selbst dann eingestuft, wenn die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten am Truppenübungsplatz vorgeschrieben wurde (vgl. hiezu SVSlg 49444, 4. April 2002). In diesem Zusammenhang sei auch auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1986, Zl. 85/09/0208, VwSlg 12305 A/1986, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Einnahme einer Mahlzeit im Speisesaal des Militärkommandos und eine in diesem Zusammenhang erlittene Gesundheitsschädigung eines Wehrpflichtigen durch Beißen auf einen in der Nahrung befindlichen Fremdkörper nicht als Gesundheitsschädigung "infolge des Präsenzdienstes" qualifiziert hat.Auf Dienstreisen steht die Nahrungsaufnahme nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn betriebliche (hier: dienstliche) Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind, wie etwa besonderer Zeitdruck, Erhaltung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers oder dursterregende Beschäftigung vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1993, 10 Ob S 73/93 = SSV-NF 7/45). Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme ist im Allgemeinen eine zumindestens überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit. Die Nahrungsaufnahme kann nur unter besonderen Voraussetzungen den inneren Zusammenhang mit der nachfolgenden versicherten Tätigkeit begründen. So wurde etwa die Einnahme eines Abendessens während eines Truppenübungskurses als eine dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit selbst dann eingestuft, wenn die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten am Truppenübungsplatz vorgeschrieben wurde vergleiche hiezu SVSlg 49444, 4. April 2002). In diesem Zusammenhang sei auch auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1986, Zl. 85/09/0208, VwSlg 12305 A/1986, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Einnahme einer Mahlzeit im Speisesaal des Militärkommandos und eine in diesem Zusammenhang erlittene Gesundheitsschädigung eines Wehrpflichtigen durch Beißen auf einen in der Nahrung befindlichen Fremdkörper nicht als Gesundheitsschädigung "infolge des Präsenzdienstes" qualifiziert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120062.X05

Im RIS seit

17.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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