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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13c Abs2 idF 2001/I/086 impl;Rechtssatz
Wie aus den Gesetzesmaterialien zum § 13c Abs. 3 GehG idF des Pensionsreformgesetzes 2000 hervorgeht, sollte die Zusammenrechnungsregel jener in § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 (im Folgenden: VBG), entsprechen. Diese Zusammenrechnungsregel, welche zunächst in Abs. 4, später in Abs. 5 des § 24 VBG getroffen wurde, hat durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Auslegung im hier aufgezeigten Verständnis erfahren. So hat der Oberste Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 16. Dezember 1958, 4 Ob 123/58 = JBl. 1959, 351, die Zusammenrechnungsregel auf Krankheiten angewendet, ohne auf die Identität ihrer Ursachen einzugehen (in diesem Sinne auch EvBl 1959/146). Schließlich hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. September 1987, 14 ObA 48/87, zur Auslegung u.a. des § 24 Abs. 5 VBG (auszugsweise) Folgendes ausgeführt: "Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Dauer der Dienstverhinderung jeweils getrennt nach Unfall und Krankheit zu ermitteln sei und eine Fortsetzung der Dienstverhinderung jeweils wiederum gesondert nur an den Unfall bzw. an die Krankheit anknüpfen könne. § 24 Abs. 4 Stmk. GVBG entspricht im Wortlaut dem § 24 Abs. 5 des VBG 1948, der ebenfalls als Regel der Zusammenrechnung mehrerer Dienstverhinderungen innerhalb von sechs Monaten dient und entsprechend dem § 8 Abs. 2 AngG auszulegen ist (vgl. Arb. 5.289, 6.635, 6.657, 6.970, 7.000). ... Daraus folgt, dass sich aus § 24 Abs. 4 Stmk. GBVG nur dann eine den Arbeitnehmer begünstigende Differenzierung ableiten lässt, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes einen neuerlichen (anderen) Unfall erleidet, nicht aber dann, wenn die Dienstverhinderung auf Krankheit oder auf den Folgen desselben, schon eine Dienstverhinderung bewirkthabenden Unfalls beruht. ..." Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Schaffung des § 13c Abs. 2 GehG in der hier anzuwendenden Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 (ebenso wie auch schon bei der Schaffung des § 13c Abs. 3 GehG in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000) bekannt war und dass der Gesetzgeber die Zusammenrechnungsregel auch für das Gehaltsrecht der Beamten in jenem Verständnis einführen wollte, wie es durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 24 Abs. 4 bzw. Abs. 5 VBG 1948 für Vertragsbedienstete geprägt wurde.Wie aus den Gesetzesmaterialien zum Paragraph 13 c, Absatz 3, GehG in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000 hervorgeht, sollte die Zusammenrechnungsregel jener in Paragraph 24, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 (im Folgenden: VBG), entsprechen. Diese Zusammenrechnungsregel, welche zunächst in Absatz 4,, später in Absatz 5, des Paragraph 24, VBG getroffen wurde, hat durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Auslegung im hier aufgezeigten Verständnis erfahren. So hat der Oberste Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 16. Dezember 1958, 4 Ob 123/58 = JBl. 1959, 351, die Zusammenrechnungsregel auf Krankheiten angewendet, ohne auf die Identität ihrer Ursachen einzugehen (in diesem Sinne auch EvBl 1959/146). Schließlich hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. September 1987, 14 ObA 48/87, zur Auslegung u.a. des Paragraph 24, Absatz 5, VBG (auszugsweise) Folgendes ausgeführt: "Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Dauer der Dienstverhinderung jeweils getrennt nach Unfall und Krankheit zu ermitteln sei und eine Fortsetzung der Dienstverhinderung jeweils wiederum gesondert nur an den Unfall bzw. an die Krankheit anknüpfen könne. Paragraph 24, Absatz 4, Stmk. GVBG entspricht im Wortlaut dem Paragraph 24, Absatz 5, des VBG 1948, der ebenfalls als Regel der Zusammenrechnung mehrerer Dienstverhinderungen innerhalb von sechs Monaten dient und entsprechend dem Paragraph 8, Absatz 2, AngG auszulegen ist vergleiche Arb. 5.289, 6.635, 6.657, 6.970, 7.000). ... Daraus folgt, dass sich aus Paragraph 24, Absatz 4, Stmk. GBVG nur dann eine den Arbeitnehmer begünstigende Differenzierung ableiten lässt, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes einen neuerlichen (anderen) Unfall erleidet, nicht aber dann, wenn die Dienstverhinderung auf Krankheit oder auf den Folgen desselben, schon eine Dienstverhinderung bewirkthabenden Unfalls beruht. ..." Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Schaffung des Paragraph 13 c, Absatz 2, GehG in der hier anzuwendenden Fassung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, (ebenso wie auch schon bei der Schaffung des Paragraph 13 c, Absatz 3, GehG in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000) bekannt war und dass der Gesetzgeber die Zusammenrechnungsregel auch für das Gehaltsrecht der Beamten in jenem Verständnis einführen wollte, wie es durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 4, bzw. Absatz 5, VBG 1948 für Vertragsbedienstete geprägt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120062.X01Im RIS seit
17.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009