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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16;Rechtssatz
Festzuhalten ist, dass der Hinweis auf möglichen "Unterrichtsentfall (z.B. wegen Krankheit, Inanspruchnahme von Pflegefreistellung, Inanspruchnahme von Sonderurlaub, Teilnahme an Schulveranstaltungen, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in der Unterrichtszeit etc.) bzw. eine eingeschränkte Unterrichtsleistung in der ersten oder letzten Schulwoche" jedenfalls im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Abgeltung von Überstunden nach §§ 16 ff GehG nicht verfängt: Auch für Zeiträume, in denen die Unterrichtserteilung aus den ins Treffen geführten Gründen entfällt, ist die entsprechende Unterrichtsverpflichtung nichtsdestotrotz als auf Grund der Diensteinteilung dem jeweiligen Lehrer als zugewiesen anzusehen und reduziert - auch wenn sie etwa infolge Krankheit nicht erbracht wird - aliquot die Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984. Keinesfalls könnte davon ausgegangen werden, dass der Landeslehrer, welcher infolge Krankheit an der Unterrichtserteilung gehindert wird, dies (nach seiner Genesung) durch entsprechenden Mehraufwand im Rahmen des § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 zu kompensieren hätte. Auch ein aliquoter Teil des Aufgabenbereiches C gilt an Krankheitstagen als "erbracht".Festzuhalten ist, dass der Hinweis auf möglichen "Unterrichtsentfall (z.B. wegen Krankheit, Inanspruchnahme von Pflegefreistellung, Inanspruchnahme von Sonderurlaub, Teilnahme an Schulveranstaltungen, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in der Unterrichtszeit etc.) bzw. eine eingeschränkte Unterrichtsleistung in der ersten oder letzten Schulwoche" jedenfalls im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Abgeltung von Überstunden nach Paragraphen 16, ff GehG nicht verfängt: Auch für Zeiträume, in denen die Unterrichtserteilung aus den ins Treffen geführten Gründen entfällt, ist die entsprechende Unterrichtsverpflichtung nichtsdestotrotz als auf Grund der Diensteinteilung dem jeweiligen Lehrer als zugewiesen anzusehen und reduziert - auch wenn sie etwa infolge Krankheit nicht erbracht wird - aliquot die Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984. Keinesfalls könnte davon ausgegangen werden, dass der Landeslehrer, welcher infolge Krankheit an der Unterrichtserteilung gehindert wird, dies (nach seiner Genesung) durch entsprechenden Mehraufwand im Rahmen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 zu kompensieren hätte. Auch ein aliquoter Teil des Aufgabenbereiches C gilt an Krankheitstagen als "erbracht".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120023.X03Im RIS seit
17.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009