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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/15/0167 E 28. Mai 2009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/14/0034 E 22. September 2005 RS 1 (hier nur Bezugnahme auf EStG 1988)Stammrechtssatz
Die in der Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge, auf welche § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 verweist, werden in dieser Vorschrift als sonstige Bezüge bezeichnet, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen). Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 der Einkommensteuergesetze 1972 und 1988 wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für solche Bezüge gewährt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden und mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen.Die in der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 genannten Bezüge, auf welche Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, KommStG 1993 verweist, werden in dieser Vorschrift als sonstige Bezüge bezeichnet, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen). Die Begünstigung des Paragraph 67, Absatz 6, der Einkommensteuergesetze 1972 und 1988 wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für solche Bezüge gewährt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden und mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150168.X04Im RIS seit
02.03.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013