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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Nach einhelliger Auffassung (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar § 16 EStG 1988 allgemein Tz. 2, Doralt, EStG9, § 16 Tz. 3, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 16 Tz. 1) ist der Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsermittlung Ausdruck des Nettoprinzips. Die Auslegung des Werbungskostenbegriffs muss sich daher an dieser Grundlage orientieren. Werbungskosten sind daher ganz allgemein gesprochen jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden. Es handelt sich daher nicht um Ausgaben und Aufwendungen zur Sicherung der bereits zugeflossenen Einnahmen, sondern um Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen. Der Arbeitnehmer erzielte im vorliegenden Fall Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis zu einer AG, die eine Beteiligungsgesellschaft einer Bank-Gruppe ist. Im Jahr 1997 wurde ihm die im Zeitraum 30. Juni 2001 bis 30. Juni 2003 ausübbare Option zum Erwerb von 1250 Aktien dieser Bank zu einem aus dem Durchschnittskurs April 2001 errechneten Bezugspreis eingeräumt. Er übte am 7. Juni 2002 diese Option aus und erwarb 1250 Aktien der Bank zum Kurs von EUR 46,06. Die Differenz zwischen dem Bezugspreis und dem aktuellen Marktpreis von EUR 77,50 wurde der Einkommensteuer unterzogen und wäre nach den Optionsbedingungen bei einem Verkauf vor Ablauf der vorgesehenen Behaltefrist an die Bank zu erstatten gewesen. Der Arbeitnehmer erwarb am 17. Mai 2002 gegen eine Prämie von EUR 8.206,76 Put-Optionsscheine, die ihm das Recht einräumten, sämtliche Aktien dieser Bank nach Ablauf der Behaltefrist zum Kurs von EUR 77,50 zu verkaufen. Die Put-Optionsscheine wurden am 11. Juni 2003 um EUR 3.730,70 wieder veräußert. Die Differenz zwischen dem Kauf- und dem Verkaufspreis der Put-Optionsscheine von EUR 4.476,06 machte er bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Arbeitnehmer hat im vorliegenden Fall auf Grund der von seinem Arbeitgeber eingeräumten Option Aktien erworben. Der geldwerte Vorteil aus dem Dienstverhältnis bestand darin, dass der Bezugspreis der Aktien unter dem aktuellen Marktpreis lag. Darin erschöpfte sich der als Sachbezug der Besteuerung zugeführte Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Dieser in Geld messbare Vorteil ist dem Arbeitnehmer im Jahr der Ausübung der Option zugeflossen. Ob dieser aus dem begünstigten Erwerb von Aktien resultierende Betrag auch bei einem Verkauf dieser Aktien nach Ablauf der Behaltefrist noch erzielbar wäre, steht in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, sondern hängt vom Schicksal der Aktie an sich ab. Aufwendungen zur Sicherung des Kurses der Aktien stehen in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, das lediglich den Rahmen für einen begünstigten Erwerb der Aktien abgegeben hat. Nachträgliche Änderungen des Wertes der Aktie stellen daher keine nachträglichen Änderungen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Die Auffassung, die Aufwendungen für die Put-Optionen stünden in keinem Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, ist daher nicht rechtswidrig. Der Erwerb der Aktien führte zur Begründung einer eigenen Einkunftsquelle im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Aufwendungen zur Sicherung des Stammes (Wertes) der Aktie stellen im Rahmen dieser Einkunftsart keine Werbungskosten dar (Hinweis E 10. September 1998, 93/15/0051).Nach einhelliger Auffassung vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar Paragraph 16, EStG 1988 allgemein Tz. 2, Doralt, EStG9, Paragraph 16, Tz. 3, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 16, Tz. 1) ist der Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsermittlung Ausdruck des Nettoprinzips. Die Auslegung des Werbungskostenbegriffs muss sich daher an dieser Grundlage orientieren. Werbungskosten sind daher ganz allgemein gesprochen jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden. Es handelt sich daher nicht um Ausgaben und Aufwendungen zur Sicherung der bereits zugeflossenen Einnahmen, sondern um Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen. Der Arbeitnehmer erzielte im vorliegenden Fall Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis zu einer AG, die eine Beteiligungsgesellschaft einer Bank-Gruppe ist. Im Jahr 1997 wurde ihm die im Zeitraum 30. Juni 2001 bis 30. Juni 2003 ausübbare Option zum Erwerb von 1250 Aktien dieser Bank zu einem aus dem Durchschnittskurs April 2001 errechneten Bezugspreis eingeräumt. Er übte am 7. Juni 2002 diese Option aus und erwarb 1250 Aktien der Bank zum Kurs von EUR 46,06. Die Differenz zwischen dem Bezugspreis und dem aktuellen Marktpreis von EUR 77,50 wurde der Einkommensteuer unterzogen und wäre nach den Optionsbedingungen bei einem Verkauf vor Ablauf der vorgesehenen Behaltefrist an die Bank zu erstatten gewesen. Der Arbeitnehmer erwarb am 17. Mai 2002 gegen eine Prämie von EUR 8.206,76 Put-Optionsscheine, die ihm das Recht einräumten, sämtliche Aktien dieser Bank nach Ablauf der Behaltefrist zum Kurs von EUR 77,50 zu verkaufen. Die Put-Optionsscheine wurden am 11. Juni 2003 um EUR 3.730,70 wieder veräußert. Die Differenz zwischen dem Kauf- und dem Verkaufspreis der Put-Optionsscheine von EUR 4.476,06 machte er bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Arbeitnehmer hat im vorliegenden Fall auf Grund der von seinem Arbeitgeber eingeräumten Option Aktien erworben. Der geldwerte Vorteil aus dem Dienstverhältnis bestand darin, dass der Bezugspreis der Aktien unter dem aktuellen Marktpreis lag. Darin erschöpfte sich der als Sachbezug der Besteuerung zugeführte Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Dieser in Geld messbare Vorteil ist dem Arbeitnehmer im Jahr der Ausübung der Option zugeflossen. Ob dieser aus dem begünstigten Erwerb von Aktien resultierende Betrag auch bei einem Verkauf dieser Aktien nach Ablauf der Behaltefrist noch erzielbar wäre, steht in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, sondern hängt vom Schicksal der Aktie an sich ab. Aufwendungen zur Sicherung des Kurses der Aktien stehen in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, das lediglich den Rahmen für einen begünstigten Erwerb der Aktien abgegeben hat. Nachträgliche Änderungen des Wertes der Aktie stellen daher keine nachträglichen Änderungen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Die Auffassung, die Aufwendungen für die Put-Optionen stünden in keinem Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, ist daher nicht rechtswidrig. Der Erwerb der Aktien führte zur Begründung einer eigenen Einkunftsquelle im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Aufwendungen zur Sicherung des Stammes (Wertes) der Aktie stellen im Rahmen dieser Einkunftsart keine Werbungskosten dar (Hinweis E 10. September 1998, 93/15/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150227.X01Im RIS seit
13.03.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013