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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0174 E 4. Februar 2009Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. Jänner 2005, 2000/14/0203, ausgesprochen, dass dem Begriff der "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" im § 2 Abs. 3 UStG 1994 nicht die Bedeutung des gleich lautenden Begriffes in Art. 13 Teil B Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG beizumessen ist. Es ist daher an der Anknüpfung an zivilrechtliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bestandvertrages nach österreichischem Recht bei der Auslegung des § 2 Abs. 3 UStG 1994 festzuhalten. Fällt die von der Gemeinde ausgeübte Tätigkeit zwar unter den Begriff der Vermietung im Sinne des Art. 13 Teil B Buchstabe b RL, nicht aber unter den engeren Begriff der Vermietung im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994, dann war diese Tätigkeit nach dem insoweit die Ermächtigung des Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 4 RL (teilweise) ausschöpfenden § 2 Abs. 3 UStG 1994 nicht unternehmerisch und als ihr im Sinne des Art. 4 Abs. 5 RL im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegend zu behandeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, 2003/13/0086). Die Abgabenbehörde geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Überlassung der Aufbahrungshalle gegen Gebühr an Angehörige von Verstorbenen eine Vermietungstätigkeit darstelle und somit ein fiktiver Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz UStG 1994 vorliege. Da die Tätigkeit vor dem Hintergrund des Vorarlberger Bestattungsgesetzes (im Lichte der darin vorgesehenen Gebührenvorschreibung) dem Hoheitsbetrieb der Gemeinde zuzuordnen ist, scheidet die Annahme eines fiktiven Betriebes gewerblicher Art aus.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. Jänner 2005, 2000/14/0203, ausgesprochen, dass dem Begriff der "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" im Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 nicht die Bedeutung des gleich lautenden Begriffes in Artikel 13, Teil B Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG beizumessen ist. Es ist daher an der Anknüpfung an zivilrechtliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bestandvertrages nach österreichischem Recht bei der Auslegung des Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 festzuhalten. Fällt die von der Gemeinde ausgeübte Tätigkeit zwar unter den Begriff der Vermietung im Sinne des Artikel 13, Teil B Buchstabe b RL, nicht aber unter den engeren Begriff der Vermietung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994, dann war diese Tätigkeit nach dem insoweit die Ermächtigung des Artikel 4, Absatz 5, Unterabsatz 4 RL (teilweise) ausschöpfenden Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 nicht unternehmerisch und als ihr im Sinne des Artikel 4, Absatz 5, RL im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegend zu behandeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, 2003/13/0086). Die Abgabenbehörde geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Überlassung der Aufbahrungshalle gegen Gebühr an Angehörige von Verstorbenen eine Vermietungstätigkeit darstelle und somit ein fiktiver Betrieb gewerblicher Art im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz UStG 1994 vorliege. Da die Tätigkeit vor dem Hintergrund des Vorarlberger Bestattungsgesetzes (im Lichte der darin vorgesehenen Gebührenvorschreibung) dem Hoheitsbetrieb der Gemeinde zuzuordnen ist, scheidet die Annahme eines fiktiven Betriebes gewerblicher Art aus.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Vermietung Verpachtung Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Vermietung VerpachtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150220.X04Im RIS seit
13.03.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013