TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/11 88/06/0169

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §19 Abs6 lita;
RPG Vlbg 1973 §2 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §2 Abs2;
RPG Vlbg 1973 §2;
RPG Vlbg 1973 §21 Abs1 litb;
RPG Vlbg 1973 §21 Abs2;
RPG Vlbg 1973 §21;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der Gemeinde Bartholomäberg, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 14. Juli 1988, Zl. VIIa-310.05, betreffend die aufsichtsbehördliche Genehmigung einer Umwidmung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 27. September 1984 stellte die beschwerdeführende Gemeinde den Antrag, die von der Gemeindevertretung am 26. September 1984 beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes Bartholomäberg - Umwidmung der Gpn. 2439, 2447/2, 2440 (Teilfläche) und 2449/1 (Teilfläche), 2449/2 - 5, alle KG. B., im Ausmaß von ca. 5.800 m2, von Freifläche-Landwirtschaftsgebiet in Baufläche-Wohngebiet gemäß § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes, aufsichtsbehördlich zu genehmigen.

Mit Bescheid vom 14. Juli 1988 versagte die Vorarlberger Landesregierung (belangte Behörde) nach Einholung einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung vom 6. Mai 1986 und vom 16. Jänner 1988, des Landeswasserbauamtes Bregenz vom 22. Mai 1987, des Gutachtens des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 17. September 1987 und einer Äußerung der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 2. Juni 1987 gemäß § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 lit. a und b des Raumplanungsgesetzes, die Genehmigung für die angeführte Änderung des Flächenwidmungsplanes.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Flächenwidmungsplan der Gemeinde weise ca. 20 "Bauzonen" (oft kleinräumige und weitverstreute Bauflächen, die von Freiflächen umschlossen sind) auf. Somit ergebe sich bereits aus dem Flächenwidmungsplan, daß die Gemeinde von starken Zersiedelungstendenzen geprägt sei.

Der dem Schreiben der Gemeinde vom 1. April 1986 angeschlossenen Plandarstellung könne entnommen werden, daß im bestehenden Freifläche-Landwirtschaftsgebiet südlich der Gp. 2449/1 ein Wohnhaus, östlich zwei Wohnhäuser als Baubestand vorgegeben (Gpn. 2439 bzw. 2449/2 und 2447/2) seien. Diese drei Wohnhäuser sollen in die Umwidmung der noch unbebauten und laut Planurkunde vom 29. August 1984 aus der Gp. 2449 abzuteilenden Gpn. 2449/3, 4, 5, von Freifläche-Landwirtschaftsgebiet in Baufläche-Wohngebiet miteinbezogen werden. Die dadurch entstehenden Splitterbauflächen sollen durch eine Umwidmung von Teilflächen der restlichen Gpn. 2449/1 sowie 2440 "planoptisch" miteinander verbunden werden. Ein Anschluß an die in relativer Nähe vorbeiführende Kanalisaton wäre möglich, doch würden sich, wie sich aus der von der Gemeinde unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Landwasserbauamtes vom 29. Mai 1986 ergebe, Probleme hinsichtlich der Ableitung der Oberflächengewässer ergeben. Wie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung vom 16. Jänner 1988 sowie dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 17. September 1987 hervorgehe, handle es sich um eine landschaftsbildlich äußerst empfindliche Lage direkt oberhalb der Schrunser Gemeindegrenze. Die Lage sei weiters vom ganzen Schrunser Kessel einsehbar. Die Entfernung zum Dorfkern betrage ca. 4,2 km. Es würden eine Zeilenbebauung hervorgerufen werden. Weitere Neubauten würden die schmalen und kaum ausbaubaren Zufahrtswege belasten und die Zersiedlung verstärken. Das Landschaftsbild an diesem (vom Tal) voll einsehbaren Hang lebe noch vom Wechsel zwischen Wald und Wiesen. Diese den angeführten Gutachten entnommenen Ausführungen seien von der Gemeinde nicht entkräftet worden. Sie habe auch selbst eingeräumt, daß durch eine Verbauung "sicher eine Art Zeilenbildung" entstehen würde.

Die Umwidmung sei auch in einem Schreiben der Gemeinde vom 17. April 1988 im wesentlichen nur mit sozialen Erwägungen begründet worden. Diese könnten aber keinen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen der Amtssachverständigen sowie der Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde begründen. Aus den Ausführungen der Agrarbezirksbehörde vom 2. Juni 1987 ergebe sich, daß es sich bei den umgewidmeten Grundstücken um Liegenschaften handle, die landwirtschaftlich gut bewirtschaftbar sind und ein zusammenhängendes landwirtschaftliches Gebiet darstellen. Durch eine Genehmigung der Umwidmung würde eine landwirtschaftliche Wertminderung der restlichen Produktivflächen des Hofübernehmers eintreten. Auch diesen Ausführungen sei von der Gemeinde nicht entgegengetreten worden. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides weiters aus, gemäß § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes, sei die Genehmigung einer Änderung eines Flächenwidmungsplanes zu versagen, wenn diese

a) den im § 2 genannten Zielen oder einem Landesraumplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist, b) überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes verletzt oder c) einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet würde.

Für den vorliegenden Fall seien nur die Versagungstatbestände nach lit. a und b dieser Bestimmung von Bedeutung. Gemäß § 2 Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG) zähle zu den Zielsetzungen der Raumplanung u.a., den Raum so zu nutzen, daß eine geordnete Entwicklung des Landes unter Bedachtnahme auf seine natürlichen und geschichtlich gewordenen Verhältnisse gewährleistet werde. Eine geordnete Entwicklung liege dann nicht vor, wenn die Raumplanung nur dazu diene, Bauwünsche von Grundeigentümern zu legitimieren. Gerade dies aber würde im vorliegenden Fall eintreten. Da, wie sich aus den Feststellungen ergebe, die Genehmigung der Umwidmung einen weiteren Zersiedlungsschub hervorrufen würde, könne ein solches Ausufern der Bebauung nicht als eine geordnete Entwicklung im Sinne des § 2 Abs. 1 RPG verstanden werden. Da die Gemeinde aufgrund der bestehenden Streulagen zahlreiche "Bauzonen" aufweise, müsse die Hintanhaltung einer weiteren Zersiedlung zu den ersten Grundsätzen der Raumplanung in dieser Gemeinde zählen, sollen nicht die bekannten damit verbundenen negativen Auswüchse in Kauf genommen werden müssen. Ein Fortschreiten der Zersiedelung würde nämlich nicht nur keine geordnete Entwicklung darstellen, sondern auch die Interessen des Schutzes des Landschaftsbildes schwer beeinträchtigen, dessen möglichste Schonung nach § 2 Abs. 2 lit. b RPG ebenfalls zu den Zielsetzungen der Raumplanung zähle (Schutz der Umwelt, insbesondere durch möglichste Schonung des Naturhaushaltes und der Landschaft vor nachteiligen Veränderungen sowie durch Erhaltung und Pflege des Landschafts- und Ortsbildes). Die Genehmigung der Umwidmung würde auch den Interessen der Landwirtschaft zuwiderlaufen, da diese unter den Zersiedlungen des Raumes besonders leide und eine rentable Landwirtschaft in solchen Bereichen kaum mehr möglich sei. Gemäß § 2 Abs. 2 lit. d RPG zähle aber zu den Zielsetzungen der Raumplanung auch die Sicherung und Entwicklung der räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft. Dieser Zielsetzung werde vor allem dann widersprochen, wenn - in einer Berggemeinde ohnehin rarer - gut bewirtschaftbarer Boden der Zersiedlung zum Opfer falle. Da die beantragte Umwidmung den Zielsetzungen des Raumplanungsgesetzes widersprechen würde, sei somit der Versagungsgrund nach § 19 Abs. 6 lit. a RPG erfüllt.

Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei eine Einsehbarkeit der betreffenden Grundfläche vom gesamten Schrunser Kessel gegeben. Es handle sich darüber hinaus um eine landschaftsbildlich äußerst empfindliche Lage, die insbesondere durch die Zeilenbebauung schwer beeinträchtigt würde. Es sei im vorliegenden Fall daher auch davon auszugehen, daß eine Genehmigung der Umwidmung überörtliche Interessen des Schutzes des Landschaftsbildes verletzen würde. Es liege somit auch der Versagungsgrund nach § 19 Abs. 6 lit. b RPG vor.

Auch der Umstand, daß ein Teil der umgewidmeten Grundflächen bereits bebaut ist, spreche im vorliegenden Fall nicht gegen eine Beibehaltung der Widmung Freifläche-Landwirtschaftsgebiet (VfSlg. 6667). Auch wenn die Raumplanung gemäß § 3 Abs. 1 RPG unter möglichster Schonung der Interessen des Privateigentumes durchzuführen sei, bedeute dies nicht, daß die Berücksichtigung dieser Interessen dazu führen darf, daß eine mit raumplanerischen Zielen im Widerspruch stehende Änderung genehmigt wird (Verwaltungsgerichtshof vom 21.3.1985, 83/06/0023 = BauSlg. 410). Die belangte Behörde hatte daher angesichts der mit dieser Umwidmung verbundenen massiven Beeinträchtigung der durch das Raumplanungsgesetz geschützten Interessen die beantragte Genehmigung auch nach Abwägung mit den Interessen des Privateigentums zu versagen, da dem Gesamtwohl der Bevölkerung nur durch eine Unterlassung einer Bauflächenwidmung in dem betreffenden Bereich am besten entsprochen werden könne. Eine Genehmigung dieser Umwidmung würde nämlich auch eine über diesen Einzelfall hinausgehende Präzedenzwirkung schaffen, die darin bestünde, daß in Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes eine aufsichtsbehördliche Versagung einer Änderung eines Flächenwidmungsplanes praktisch nicht mehr möglich wäre. Dadurch wäre nicht nur die Vorschrift des § 19 Abs. 6 RFG jeglicher Bedeutung beraubt, sondern auch die Vollziehung der Raumplanung im Land nicht mehr kontrollierbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind insbesondere folgende

Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, von

Bedeutung:

"§ 21

(1) Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern

a)

bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder

b)

bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse.

(2) Für das Verfahren bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes gelten - ausgenommen im Falle des § 18 Abs. 2 - die Vorschriften des § 19 sinngemäß. ..."

"§ 19

...

(6) Der Flächenwidmungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der gemäß Abs. 5 vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan

a)

den im § 2 genannten Zielen oder einem Landesraumplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,

b)

überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes verletzt oder

c)

..."

Wenn in der Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften (lediglich) darin erblickt wird, daß die Behörde keine Beweise über die Möglichkeit der schadlosen Oberflächenwässerbeseitigung aufgenommen habe, so geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde - wie oben wiedergegeben - die Versagung der beantragten Umwidmung nicht auf die Beseitigung der Oberflächenwässer, sondern ausdrücklich auf § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 lit. a und b RPG gestützt hat.

Aber auch die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes liegt nicht vor:

In der Beschwerde wird dazu im wesentlichen ausgeführt, daß angesichts der gegebenen Hanglage des Gemeindegebietes Bauflächen nur begrenzt zur Verfügung stünden, die landwirtschaftlichen Betriebe samt den dazugehörigen Wohnhäusern meist am Rande der jeweiligen Grundbesitzungen anzutreffen seien und der von der Behörde angeführte Streusiedlungscharakter im Gemeindegebiet nicht erst in letzter Zeit, sondern im Laufe der vergangenen Jahrhunderte - bedingt durch die örtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten - entstanden sei. Wenn sich nun die Behörde unerwartet auf den Standpunkt stelle, daß der gegebene Streusiedlungscharakter nicht den Zielsetzungen der Raumplanung entspreche und die gegenständliche Umwidmung einen Versagungsgrund nach § 19 Abs. 6 lit. a RPG darstelle, wo widerspreche diese Argumentation den über Jahrhunderte hinaus natürlich entstandenen Siedlungsformen im Gemeindegebiet und sei nicht geeignet, die Entscheidung inhaltlich zu begründen. Es könne auch nicht plötzlich der Versuch unternommen werden, die bestehenden Siedlungsformen durch die Bestimmungen des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz des Landschafts- und Ortsbildes in Frage zu stellen. Es sei seit jeher nur an exponierten und aus der Sicht der Landwirtschaft nur auf landwirtschaftlich schlecht nutzbaren Liegenschaftteilen gebaut worden.

Mit diesem - eher rechtspolitischen - Vorbringen kann eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nicht dargetan werden.

Die belangte Behörde hat, gestützt auf die Gutachten und Stellungnahmen der Amtssachverständigen, insbesondere der Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung, für Natur- und Landschaftsschutz und der Agrarbezirksbehörde Bregenz, denen die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren inhaltlich nicht entgegengetreten ist, ausführlich und schlüssig dargelegt, daß die in Rede stehende Änderung des Flächenwidmungsplanes den Zielen des § 2 RPG widerspricht, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Landschaft und die damit verbundene Hintanhaltung einer weiteren Zersiedlung. Mit dem Hinweis darauf, daß in der Gemeinde Streusiedlungscharakter bestehe, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil damit verkannt wird, daß es Aufgabe der Raumplanung ist (wenn auch unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung) zukunftsorientiert zu planen (vgl. § 2 RPG) und die Bedachtnahme auf vorhandene Bestände schon bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes nicht nach sich zieht, daß künftighin regelmäßig neue Siedlungssplitter geschaffen werden können. Daß etwa keine unbebaute Baufläche mehr zur Verfügung stünde, hat selbst die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Des weiteren ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin, daß seit jeher aufgrund der gegebenen landwirtschaftlichen Struktur des Gemeindegebietes nur an exponierten und aus Sicht der Landwirtschaft auf nur landwirtschaftlich schlecht nutzbaren Liegenschaften gebaut worden sei, sodaß die für die die Landwirtschaft leicht nutzbaren Grundflächen weiterhin der Landwirtschaft zur Verfügung gestanden seien, entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren den Feststellungen, wonach es sich bei den umgewidmenten Grundstücken um solche handelt, die landwirtschaftlich gut bewirtschaftbar sind und ein zusammenhängendes landwirtschaftliches Gebiet darstellen, nicht entgegen getreten ist.

Im übrigen darf nach § 21 Abs. 2 RPG ein Flächenwidmungsplan nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Die Bauwünsche einzelner Personen, ihre Grundstücke als Bauland gewidmet zu erhalten, mögen verständlich sein, stellen aber für sich noch keinen wichtigen, eine Widmungsänderung rechtfertigenden Grund im Sinne des Gesetzes dar, müßte doch andernfalls den Bauwünschen jedes Grundeigentümers entsprochen werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1990, Zl. 86/06/0103). Auch der Gesichtspunkt, der Übernehmer der Landwirtschaft könne ohne die Erteilung einer Ausnahmebewilligung seine Geschwister nicht in der "erforderlichen Form" abfinden, rechtfertigt keinesfalls eine ungeordnete Verbauung.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988060169.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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