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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Für die Bewertung von Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Es ist Aufgabe des Steuerpflichtigen, in schlüssiger Weise darzustellen, warum bis zum Stichtag konkret in Bezug auf die in Rede stehende Forderungen wertbeeinflussende Umstände eingetreten sind, die die behauptete Wertminderung rechtfertigen könnten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2005, 2001/15/0041).Für die Bewertung von Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Es ist Aufgabe des Steuerpflichtigen, in schlüssiger Weise darzustellen, warum bis zum Stichtag konkret in Bezug auf die in Rede stehende Forderungen wertbeeinflussende Umstände eingetreten sind, die die behauptete Wertminderung rechtfertigen könnten vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2005, 2001/15/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150151.X03Im RIS seit
02.03.2009Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013