RS Vwgh 2009/2/18 2009/08/0014

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Veröffentlicht am 18.02.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat zwar die Beschwerdevertreterin den von der Sekretärin auf dem in der Kanzlei eingelangten Schriftstück angebrachten Terminvormerk überprüft und die diesbezügliche Frist auch nachgerechnet. Es wird aber in keiner Weise dargelegt, welches Kontrollsystem hinsichtlich der für die tatsächliche Fristwahrnehmung maßgebenden Eintragung in den Kanzleikalender bestanden hat. Nun ist es zwar so, dass einem Rechtsanwalt eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten (wie Kuvertierung und Postaufgabe) auch tatsächlich ausführt, nicht zuzumuten ist, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich aber bei der Übertragung einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender nicht. Dass zusätzlich zur Übertragung eine Kontrolle des Fristablaufes anhand der Terminvormerkung vorgenommen worden sei oder dass die Übertragung selbst kontrolliert werde, wird im vorliegenden Fall nicht behauptet. Damit verlagert sich die Information an den Rechtsanwalt über den bevorstehenden Ablauf der Frist aber vom Fristvormerk auf den Kanzleikalender, dessen Fristvormerk ohne Gegenkontrolle durch den Rechtsanwalt, allein der Kanzleikraft übertragen ist. Das dargestellte System der unkontrollierten Übertragung von Fristen in den Kanzleikalender eröffnet daher eine zusätzliche Fehlerquelle an jener Stelle des Systems, der die entscheidende Warnfunktion vor Fristablauf zukommt, und der mit entsprechenden organisatorischen Maßnahmen, vor allem einer Gegenkontrolle durch die Beschwerdevertreterin, zu begegnen gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009080014.X01

Im RIS seit

30.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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