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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat zwar die Beschwerdevertreterin den von der Sekretärin auf dem in der Kanzlei eingelangten Schriftstück angebrachten Terminvormerk überprüft und die diesbezügliche Frist auch nachgerechnet. Es wird aber in keiner Weise dargelegt, welches Kontrollsystem hinsichtlich der für die tatsächliche Fristwahrnehmung maßgebenden Eintragung in den Kanzleikalender bestanden hat. Nun ist es zwar so, dass einem Rechtsanwalt eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten (wie Kuvertierung und Postaufgabe) auch tatsächlich ausführt, nicht zuzumuten ist, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich aber bei der Übertragung einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender nicht. Dass zusätzlich zur Übertragung eine Kontrolle des Fristablaufes anhand der Terminvormerkung vorgenommen worden sei oder dass die Übertragung selbst kontrolliert werde, wird im vorliegenden Fall nicht behauptet. Damit verlagert sich die Information an den Rechtsanwalt über den bevorstehenden Ablauf der Frist aber vom Fristvormerk auf den Kanzleikalender, dessen Fristvormerk ohne Gegenkontrolle durch den Rechtsanwalt, allein der Kanzleikraft übertragen ist. Das dargestellte System der unkontrollierten Übertragung von Fristen in den Kanzleikalender eröffnet daher eine zusätzliche Fehlerquelle an jener Stelle des Systems, der die entscheidende Warnfunktion vor Fristablauf zukommt, und der mit entsprechenden organisatorischen Maßnahmen, vor allem einer Gegenkontrolle durch die Beschwerdevertreterin, zu begegnen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009080014.X01Im RIS seit
30.06.2009Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010