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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/08/0015Rechtssatz
Die zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Dem Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages zufolge wurzelte das Hindernis in einem falsch eingetragenen Ende der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid. In dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. Februar 2005, Zl. 2004/13/0094, mwN). Dieser Zeitpunkt ist im Beschwerdefall viel früher als im Antrag angegeben anzusetzen, nämlich anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde nach deren Fertigstellung am 2. Jänner 2009. Da die Beschwerde am 7. Jänner 2009 zur Post gegeben wurde, musste sie spätestens an diesem Tag vom Beschwerdevertreter unterfertigt worden sein. An diesem Tag musste daher für den Beschwerdevertreter allein bei einer Gegenüberstellung des Zustelldatums des Bescheides mit dem Datum des Schriftsatzes die Versäumung der Beschwerdefrist offen zu Tage treten, was den beim Beschwerdevertreter bis dahin gegebenenfalls vorgelegenen Irrtum über den Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist beseitigte und damit das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG "aufhören" ließ (vgl. die ständige Rspr., u.a. die Beschlüsse vom 15. Februar 2006, Zlen. 2005/13/0155 und 2006/13/0009; vom 2. Juni 2004, Zlen. 2003/13/0130 und 2004/13/0081; vom 29. Oktober 2003, Zlen. 2003/13/0098 und 2003/13/0112). Das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG ist nämlich auch dann weggefallen, wenn der Beschwerdevertreter die Fristversäumnis nur deshalb nicht erkannte, weil er die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht überprüft hat. (Hier: Nach den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstmals durch die Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes am 14. Jänner 2009, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist eingeräumt worden war, Kenntnis von der Fristversäumung erlangt.)Die zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Dem Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages zufolge wurzelte das Hindernis in einem falsch eingetragenen Ende der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid. In dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG auf vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 9. Februar 2005, Zl. 2004/13/0094, mwN). Dieser Zeitpunkt ist im Beschwerdefall viel früher als im Antrag angegeben anzusetzen, nämlich anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde nach deren Fertigstellung am 2. Jänner 2009. Da die Beschwerde am 7. Jänner 2009 zur Post gegeben wurde, musste sie spätestens an diesem Tag vom Beschwerdevertreter unterfertigt worden sein. An diesem Tag musste daher für den Beschwerdevertreter allein bei einer Gegenüberstellung des Zustelldatums des Bescheides mit dem Datum des Schriftsatzes die Versäumung der Beschwerdefrist offen zu Tage treten, was den beim Beschwerdevertreter bis dahin gegebenenfalls vorgelegenen Irrtum über den Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist beseitigte und damit das Hindernis im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG "aufhören" ließ vergleiche die ständige Rspr., u.a. die Beschlüsse vom 15. Februar 2006, Zlen. 2005/13/0155 und 2006/13/0009; vom 2. Juni 2004, Zlen. 2003/13/0130 und 2004/13/0081; vom 29. Oktober 2003, Zlen. 2003/13/0098 und 2003/13/0112). Das Hindernis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist nämlich auch dann weggefallen, wenn der Beschwerdevertreter die Fristversäumnis nur deshalb nicht erkannte, weil er die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht überprüft hat. (Hier: Nach den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstmals durch die Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes am 14. Jänner 2009, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist eingeräumt worden war, Kenntnis von der Fristversäumung erlangt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009080003.X01Im RIS seit
30.06.2009Zuletzt aktualisiert am
05.01.2010