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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Wird der Ladungsbescheid von der Fremdenpolizeibehörde mit der Formulierung ausgefertigt, "Wir ersuchen Sie, zu uns zu kommen, ...", bringt dies unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Fremde eben bei der ausfertigenden Dienststelle der Fremdenpolizeibehörde zu erscheinen hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210641.X02Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011