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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Ein von der Behörde implizit zum Ausdruck gebrachter Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen ist in der Erlassung eines neuerlichen Ladungsbescheides zu erblicken, kann doch kein Zweifel bestehen, dass die Behörde damit den ersten Ladungsbescheid für hinfällig erachtete (Hinweis B 24. Juni 2003, 2001/11/0360).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210638.X02Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009