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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Durch die an den Gewerbeinhaber gerichtete Aufforderung, zwei Gesellschafter wegen ihres angeblichen Drogenhandels zu entfernen, war die Sache des Entziehungsverfahrens festgelegt. Die Nichtbeachtung dieser Aufforderung könnte somit nur dann zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen, wenn zumindest einer der persönlich haftenden Gesellschafter den in der Aufforderung genannten Drogenhandel (und damit einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994) mitzuverantworten hätte und der Gewerbeinhaber diesen Gesellschafter trotz behördlicher Aufforderung in seiner Funktion belassen hätte.Durch die an den Gewerbeinhaber gerichtete Aufforderung, zwei Gesellschafter wegen ihres angeblichen Drogenhandels zu entfernen, war die Sache des Entziehungsverfahrens festgelegt. Die Nichtbeachtung dieser Aufforderung könnte somit nur dann zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen, wenn zumindest einer der persönlich haftenden Gesellschafter den in der Aufforderung genannten Drogenhandel (und damit einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) mitzuverantworten hätte und der Gewerbeinhaber diesen Gesellschafter trotz behördlicher Aufforderung in seiner Funktion belassen hätte.
(Hier: Die Berufungsbehörde ist (anders als die Erstbehörde) davon ausgegangen, dass keinem der beiden Gesellschafter ein Suchtgiftdelikt vorzuwerfen sei, sondern dass der Gewerbeinhaber die genannten Gesellschafter deshalb abberufen hätte müssen, weil diese näher bezeichnete Verwaltungsübertretungen begangen hätten (die meisten dieser Verwaltungsübertretungen wurden im Übrigen erst nach der Aufforderung der Erstbehörde zur Entfernung begangen und konnten schon deshalb von dieser Aufforderung nicht erfasst sein).)
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008040213.X01Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009