RS Vwgh 2009/2/18 2007/08/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2009
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §37;
GSVG 1978 §18;
GSVG 1978 §7 Abs4 Z1;

Rechtssatz

Im Falle einer Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung einer Betriebsunterbrechung gemäß § 18 GSVG trifft gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG den Versicherten die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast, sodass die Behörde von sich aus zu keinen Ermittlungen verpflichtet ist.Im Falle einer Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung einer Betriebsunterbrechung gemäß Paragraph 18, GSVG trifft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG den Versicherten die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast, sodass die Behörde von sich aus zu keinen Ermittlungen verpflichtet ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007080047.X01

Im RIS seit

17.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten