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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Falle einer Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung einer Betriebsunterbrechung gemäß § 18 GSVG trifft gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG den Versicherten die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast, sodass die Behörde von sich aus zu keinen Ermittlungen verpflichtet ist.Im Falle einer Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung einer Betriebsunterbrechung gemäß Paragraph 18, GSVG trifft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG den Versicherten die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast, sodass die Behörde von sich aus zu keinen Ermittlungen verpflichtet ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080047.X01Im RIS seit
17.03.2009Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009