RS Vwgh 2009/2/18 2007/08/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2009
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/08/0196 E 11. September 2008 RS 1 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Im vorliegenden Fall liegt unstrittig ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, mit dem das Finanzamt festgestellt hat, dass jemand im Jahr 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinn des § 23 EStG 1988 in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt hat. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, 2004/08/0257, mwN), zumal der Erzieler der Einkünfte nicht dargelegt hat, um welche anderen Einkünfte es sich gehandelt haben sollte.Im vorliegenden Fall liegt unstrittig ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, mit dem das Finanzamt festgestellt hat, dass jemand im Jahr 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinn des Paragraph 23, EStG 1988 in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt hat. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, 2004/08/0257, mwN), zumal der Erzieler der Einkünfte nicht dargelegt hat, um welche anderen Einkünfte es sich gehandelt haben sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007080043.X02

Im RIS seit

08.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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