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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/08/0196 E 11. September 2008 RS 1 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Im vorliegenden Fall liegt unstrittig ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, mit dem das Finanzamt festgestellt hat, dass jemand im Jahr 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinn des § 23 EStG 1988 in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt hat. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, 2004/08/0257, mwN), zumal der Erzieler der Einkünfte nicht dargelegt hat, um welche anderen Einkünfte es sich gehandelt haben sollte.Im vorliegenden Fall liegt unstrittig ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, mit dem das Finanzamt festgestellt hat, dass jemand im Jahr 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinn des Paragraph 23, EStG 1988 in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt hat. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, 2004/08/0257, mwN), zumal der Erzieler der Einkünfte nicht dargelegt hat, um welche anderen Einkünfte es sich gehandelt haben sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080043.X02Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013