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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22;Rechtssatz
Die Versicherungspflicht einer Person, die selbständig erwerbstätig ist, nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich nach der Art der Einkünfte. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist.Die Versicherungspflicht einer Person, die selbständig erwerbstätig ist, nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich nach der Art der Einkünfte. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080043.X01Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013