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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/21/0126Rechtssatz
Die Zurückweisung der Schubhaftbeschwerde wegen entschiedener Sache hat auf § 67c Abs 3 AVG iVm § 83 Abs 2 FrPolG 2005 gestützt zu werden. § 66 Abs 4 AVG, der für Berufungsverfahren gilt, ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.Die Zurückweisung der Schubhaftbeschwerde wegen entschiedener Sache hat auf Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt zu werden. Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der für Berufungsverfahren gilt, ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Verhältnis zu anderen Materien und Normen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006210125.X02Im RIS seit
24.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009