RS Vwgh 2009/2/18 2006/08/0181

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Veröffentlicht am 18.02.2009
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Index

L90006 Landarbeiterkammer Steiermark
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbVG §22;
ArbVG §25 Abs2;
MindestlohntarifV Hausgehilfen Hausangestellte Stmk 2003;
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2003;
  1. ArbVG § 22 heute
  2. ArbVG § 22 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ArbVG § 22 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. ArbVG § 25 heute
  2. ArbVG § 25 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Wie sich aus § 22 ArbVG ergibt, wird ein Mindestlohntarif im Interesse von und für bestimmte Arbeitnehmer festgesetzt. Der Mindestlohntarif für Hausangestellte und Hausgehilfen im Bundesland Steiermark wurde auf Antrag des ÖGB, Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst erlassen, jener für private Bildungseinrichtungen auf Antrag des ÖGB, Gewerkschaft der Privatangestellten. Die Gewerkschaft der Privatangestellten ist nicht zur Vertretung der Interessen von Hausangestellten oder Reinigungspersonal berufen. Im Hinblick auf die Antragsbindung gemäß § 25 Abs. 2 ArbVG kann jedenfalls in einem Zweifelsfall wie dem hier vorliegenden nicht angenommen werden, dass ein Mindestlohntarif, der für den ÖGB von einer Gewerkschaft beantragt wurde, in deren Wirkungskreis die Interessenvertretung der Privatangestellten fällt, auch für Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Reinigungspersonal - gelten sollte, deren Interessenvertretung nicht in den Aufgabenbereich der antragstellenden, sondern einer anderen (Teil-)Gewerkschaft fällt. Dies bedeutet aber, dass für die hier betroffenen Dienstnehmer, die mit Reinigungsarbeiten in einer Privatschule betraut sind, der Mindestlohntarif für Hausangestellte und Hausgehilfen im Bundesland Steiermark maßgeblich ist.Wie sich aus Paragraph 22, ArbVG ergibt, wird ein Mindestlohntarif im Interesse von und für bestimmte Arbeitnehmer festgesetzt. Der Mindestlohntarif für Hausangestellte und Hausgehilfen im Bundesland Steiermark wurde auf Antrag des ÖGB, Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst erlassen, jener für private Bildungseinrichtungen auf Antrag des ÖGB, Gewerkschaft der Privatangestellten. Die Gewerkschaft der Privatangestellten ist nicht zur Vertretung der Interessen von Hausangestellten oder Reinigungspersonal berufen. Im Hinblick auf die Antragsbindung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, ArbVG kann jedenfalls in einem Zweifelsfall wie dem hier vorliegenden nicht angenommen werden, dass ein Mindestlohntarif, der für den ÖGB von einer Gewerkschaft beantragt wurde, in deren Wirkungskreis die Interessenvertretung der Privatangestellten fällt, auch für Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Reinigungspersonal - gelten sollte, deren Interessenvertretung nicht in den Aufgabenbereich der antragstellenden, sondern einer anderen (Teil-)Gewerkschaft fällt. Dies bedeutet aber, dass für die hier betroffenen Dienstnehmer, die mit Reinigungsarbeiten in einer Privatschule betraut sind, der Mindestlohntarif für Hausangestellte und Hausgehilfen im Bundesland Steiermark maßgeblich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006080181.X03

Im RIS seit

08.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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