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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §22;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0095 E 19. Jänner 1999 RS 1Stammrechtssatz
Dienstnehmer, für die ein Mindestlohntarif im Sinne der § 22 ff ArbVG gilt, haben jedenfalls Anspruch auf das in diesem Mindestlohntarif festgesetzte Mindestentgelt. Sondervereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) sind nach § 24 Abs 2 ArbVG nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind.Dienstnehmer, für die ein Mindestlohntarif im Sinne der Paragraph 22, ff ArbVG gilt, haben jedenfalls Anspruch auf das in diesem Mindestlohntarif festgesetzte Mindestentgelt. Sondervereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) sind nach Paragraph 24, Absatz 2, ArbVG nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind.
Schlagworte
Entgelt Begriff Anspruchslohn Sondervereinbarung MindestlohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080181.X01Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013