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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs6;Rechtssatz
Die Vermutung der Ertragsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 6 zweiter Satz GewO 1994 kann durch den Nachweis eines davon abweichenden Sachverhaltes widerlegt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 1999, Zl. 97/04/0183).Die Vermutung der Ertragsabsicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, zweiter Satz GewO 1994 kann durch den Nachweis eines davon abweichenden Sachverhaltes widerlegt werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 1999, Zl. 97/04/0183).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005040249.X02Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013