RS Vwgh 2009/2/18 2005/04/0249

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Veröffentlicht am 18.02.2009
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Vermutung der Ertragsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 6 zweiter Satz GewO 1994 kann durch den Nachweis eines davon abweichenden Sachverhaltes widerlegt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 1999, Zl. 97/04/0183).Die Vermutung der Ertragsabsicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, zweiter Satz GewO 1994 kann durch den Nachweis eines davon abweichenden Sachverhaltes widerlegt werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 1999, Zl. 97/04/0183).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005040249.X02

Im RIS seit

23.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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